Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gebr. Märklin & Cie. GmbH

§ 1 Geltung; Anwendungsbereich; Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Gebr. Märklin & Cie. GmbH, Stuttgarter Straße 55-57, 73033 Göppingen, Deutschland, und unseren Lieferanten („Lieferant“). Diese AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Lieferanten, einschließlich Mustersendungen, sind für uns kostenlos und unverbindlich.

(2) Unsere Bestellung ist mit ausdrücklicher Abgabe oder Bestätigung in Text- oder Schriftform verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler; Einhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(3) Der Lieferant muss unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen.

(4) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 4 Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Netto-Preises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

(2) Die Ware muss allen anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an die Sicherheit von Produkten entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Herstellererklärung vollständig ausgefüllt an uns zurück zu senden und die dort genannten Richtlinien einzuhalten.

(3) Der Lieferant muss unsere Angaben bezüglich Beschaffenheit und Menge einhalten. Im Fall von Abweichungen muss uns der Lieferant ausdrücklich auf die von unseren Angaben vorgenommenen Abweichungen hinweisen.

(4) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Göppingen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(5) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Märklin-Artikelnummer und Anzahl), unserer Bestellkennung (Datum, Bestellnummer), USt.-ID-Nummer des Lieferanten und der Materialschlüsselnummer beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(7) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Rechnungen sind in der Bestellwährung auszustellen. Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Bestellposition, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung einzureichen. Abschlags-, Teil-, Teilschluss- und Schlussrechnungen sind als solche zu kennzeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Rechnungen ohne gesonderte Bezeichnung gelten als Schlussrechnung.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Forderungen des Lieferanten gegen uns können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

§ 6 Beistellungen; Eigentumsvorbehalt

(1) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung („Weiterverarbeitung“) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(2) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Qualität; Qualitätsprüfung

(1) Der Lieferant garantiert, dass die vertraglichen Lieferungen und Leistungen den vereinbarten technischen Daten entsprechen, aus den vereinbarten bzw. in der Dokumentation genannten Werkstoffen hergestellt sind, frei von Material- und Fertigungsfehlern sind, die vereinbarten Funktionen voll erfüllen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Sind keine Materialien vereinbart, so sind die vertraglichen Lieferungen und Leistungen aus bestgeeigneten Stoffen herzustellen.

(2) Die Waren entsprechen den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Technik, allen Sicherheits- und Schutzvorschriften, insbesondere den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-vorschriften, sicherheitstechnischen Regeln, einschlägigen Norm-, DIN-, DIN EN-, VDE-, VDI- und sonstigen Vorschriften, sowie den in der Herstellererklärung aufgeführten Anforderungen in der jeweils neuesten Fassung. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Herstellererklärung vollständig ausgefüllt an uns zurück zu senden.

(3) Vor Auslieferung ist die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen vom Auftragnehmer mittels geeigneter, dem neuesten Stand der Technik entsprechender Qualitätsprüfung zu kontrollieren und uns auf Anfrage nachzuweisen.

(4) Der Lieferant hat die ihm zur Durchführung des Vertrages übersandten Unterlagen sorgfältig zu prüfen. Sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Liefervereinbarung hinsichtlich des Umfangs ganz oder teilweise nicht eingehalten werden kann oder der für den Lieferanten erkennbare, mit dem Auftrag verfolgte Zweck, ganz oder teilweise nicht erreicht wird bzw. nicht erreicht werden kann, so hat uns der Lieferant diese Bedenken vor Beginn der Ausführungsarbeiten detailliert mitzuteilen.

(5) Unabhängig von einer Erstmusterprüfung und Freigabe hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Etwaige Abstimmungen qualitätssichernder Maßnahmen mit uns enthebt den Lieferanten nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Produktqualität. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangskontrolle vorzunehmen – mit uns abgesprochene Prüfkriterien sind hierbei zu berücksichtigen. Prüfzertifikate, in dem die Prüfergebnisse festgehalten sind, sind auf Nachfrage vorzuzeigen.

(6) Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig über die Möglichkeiten qualitätsverbessernder Maßnahmen. Der Lieferant wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen

§ 8 Mangelhafte Lieferung; Fehlerdokumentation

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat

(2) Eine mangelhafte Lieferung von Produktionsware melden wir dem Lieferanten durch eine Beanstandungsmeldung. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten einen 4D-Report zu verlangen. Fordern wir einen 4D-Report vom Lieferanten an, so hat er diesen umgehend vollständig und mit geeigneten Korrekturmaßnahmen versehen an uns innerhalb von 10 Arbeitstagen zurückzusenden

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Stellt sich im Rahmen der Eingangsprüfung heraus, dass geprüfte Einzelteile mangelhaft sind, bieten wir dem Lieferanten an, selbst die gesamte gelieferte Charge auf Mangelhaftigkeit zu prüfen. Lehnt der Lieferant dies ab oder reagiert auf unsere Anfrage nicht, prüfen wir die gesamte Charge selbst. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten der Gesamtkontrolle zu ersetzen.

(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in vorstehendem Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 9 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme in Schrift- oder Textform bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produzentenhaftung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Die Versicherung muss auch das Rückrufrisiko in angemessener Höhe abdecken. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Versicherungsvertrag auf unser Verlangen vorzulegen.

§ 11 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 12 Schutzrechte

(1) Der Lieferant erkennt unsere Schutzrechte an allen von uns zur Verfügung gestellten eigenen Unterlagen und Mustern, insbesondere Beistellungen, Konstruktionen, Plänen, Zeichnungen, Formen, Modellen, Fertigungsunterlagen, Fertigungsmaterialien und -verfahren, Prüfplänen sowie an sonstigen Knowhow-Informationen („Schutzrechte“) an. Er wird insoweit weder selbst Schutzrechte eintragen noch Dritte dabei unterstützen. Dies gilt auch, wenn wir eintragungsfähige Neuschöpfungen noch nicht zum entsprechenden Schutzrecht angemeldet haben.

(2) Die Weitergabe oder das Zugänglichmachen von Schutzrechten an Dritte, gleich in welcher Form, ist verboten, sofern wir der Weitergabe nicht ausdrücklich zuvor zugestimmt haben.

(3) Die Nutzung des Namens Märklin sowie unserer Logos und Zeichen durch den Lieferanten bedarf unserer schriftlichen ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.

(4) Soweit wir dem Lieferanten Teile und/oder Komponenten jeglicher Art überlassen, bleiben diese in unserem Eigentum; dies gilt auch für den Fall der Verarbeitung und der Montage durch den Lieferanten. Sie dürfen nur für die Erfüllung eines konkreten Auftrags verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist verboten. Sollte der Lieferant solche Teile und/oder Komponenten verlieren oder dieser durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigen, ist uns dies unverzüglich anzuzeigen. Die angemessenen Kosten für einen Ersatz trägt der Lieferant.

(5) Der Lieferant garantiert, bei seinen Lieferungen Rechte Dritter nicht zu verletzen und uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer solchen Rechteverletzung beruhen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nach unseren Weisungen und Vorgaben gehandelt hat und die Rechteverletzung nicht kannte oder kennen musste.

§ 13 Besondere Bestimmungen für Formen und Werkzeuge

(1) Die Herstellung von Werkzeugen, Formen, Modellen, Plänen und Konstruktionen („Formen und Werkzeuge“) durch den Lieferanten in unserem Auftrag erfolgt stets für uns. Der Lieferant räumt uns an Formen und Werkzeugen alle notwendigen Rechte ein, damit wir rechtlich so stehen, als ob wir die Formen und Werkzeuge selbst hergestellt hätten. Auf unser Verlangen wird der Lieferant alle dafür notwendigen Erklärungen abgeben und Mitwirkungshandlungen vornehmen, sofern dies für eine vollständige Rechteeinräumung notwendig ist.

(2) Das Eigentum an Formen und Werkzeugen, die der Lieferant für uns fertigt, geht mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung (ggf. abzüglich einer berechtigten Minderung) auf uns über. Sollten sich die Formen und Werkzeuge zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz des Lieferanten befinden, besitzt der Lieferant die Formen und Werkzeuge ab dann für uns (Besitzkonstitut).

(3) Auf unseren ausdrücklichen Wunsch wird der Lieferant auf Formen und Werkzeugen unser Zeichen anbringen. Größe und Art und Weise stimmen die Parteien einvernehmlich ab.

§ 14 Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Informationen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten im Rahmen eines Auftrags oder dessen Anbahnung zur Verfügung stellen sowie an Stoffen und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), Werkzeuge, Vorlagen, Mustern und sonstigen Gegenständen, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen (insgesamt „Geschäftsgeheimnisse“) behalten wir uns Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Derartige Geschäftsgeheimnisse sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben oder auf unseren Wunsch hin zu vernichten. Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Geschäftsgeheimnisse von uns oder unseren Auftraggebern zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Gegenüber Dritten sind die Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den Geschäftsgeheimnissen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Geschäftsgeheimnisse sind bis zu ihrer Rückgabe auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen die Kenntnisnahme Dritter, Zerstörung und Verlust zu sichern und zu versichern.

§ 15 Datenschutz; Compliance

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einhalten. Er wird insbesondere alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um Geschäftsgeheimnisse nach dem Stand der Technik vor dem unbefugten Zugriff Dritter, Verlust, Beschädigung oder Vervielfältigung zu schützen.

(2) Der Lieferant hat alle Mitarbeiter nach einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Diese Erklärungen sind uns auf Verlangen vorzulegen.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen nationalen wie europarechtlichen Bestimmungen (insbesondere Umweltschutz, Arbeitsschutz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Verordnung über gefährliche Stoffe etc.) einzuhalten.

(4) Der Lieferant wird die Anforderungen an die eigene Compliance gemäß den Regelungen von uns, wie sie als Anlage beigefügt sind, umsetzen und einhalten.

§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand; Anlage

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz Göppingen, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Die beigefügte Anlage „Anforderungen an die Compliance“ ist Bestandteil dieser AEB.